Satzung des Vereins FC Karlsruhe 1921 e.V.

Satzungsänderung vom 13.04.2012

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der im Juli 1921 gegründete Verein führt den Namen: Fußballclub Karlsruhe 1921, und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind Schwarz-Weiß-Violett. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Fußballspiels um dadurch seine Mitglieder sittlich zu heben und zu festigen, Kameradschaft und sportliche Gesinnung zu erzielen, sowie den Geist der Gemeinschaft zu fördern. Eine besondere fürsorgliche Erziehung soll den Jugendlichen des Vereins zu Teil werden. Der Verein steht politisch und konfessionell auf neutraler Grundlage. Das Geschäftsjahr läuft vom 26.06. bis 25.06. eines Jahres.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe. Soweit es sich um die Beachtung der Satzung, Ordnung und Entscheidung des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seinen Einzelmitgliedern. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtssprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen- und Badischen Fußballverband dem DFB zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

§2 Gemeinnützigkeit

Der F.C.1921 Karlsruhe e.V. mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Amt des Vereinsvorstands sowie alle Vereins- und Organämter wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach    § 3 Nr. 26a EStG - ausgeübt werden. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

DerVerein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Jugendlichen.

Ehrenmitglied kann werden, wer 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins und des Sports herausragende Dienste erworben hat. Ehrenmitglieder sind auf Wunsch von der Beitragszahlung befreit. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ansonsten bestimmen sich Rechte und Pflichten nach Maßgabe der übrigen Mitglieder des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, dass Personen, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft und ihre Aufgaben erworben haben, mit Ehrenämtern ausgezeichnet werden.

Das Nähere wird auf Antrag des Vorstands durch gesonderte Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt.

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18.Lebensjahr beendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt.

Aktive Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie passive Mitglieder.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.                    Zur Mitgliedschaft der sportlichen Betätigung muss in jedem Fall eine Erlaubnis (schriftlich) der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch, jeweils auf den, der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden, Monats.

Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen.                        Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Entscheidung in der auf die Ablehnung folgenden Mitgliederversammlung anfechten. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.              Die Entscheidung erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr ist spätestens mit der Aushändigung der Mitgliedskarte, zusammen mit dem ersten Monatsbeitrag zu entrichten. Für Schüler über 18 Jahre, Jugendmitglieder und Studierende entfällt die Aufnahmegebühr.

Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschafte, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßige Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.

Der Austritt kann jeder Zeit durch schriftliche Austrittserklärung an den Verein erfolgen.                       Die Beitragspflicht erlischt erst mit Quartalsende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Voraus gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

a) Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt,

b) Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens,

c) Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Von der Entscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb einer Woche gegen die Entscheidung Einspruch beim Ältestenrat des Vereins erheben.

Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Dem Mitglied bleibt dann der sportliche Rechtsweg entsprechend der Satzung des Badischen Fußballverbandes.

Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Der Ausgeschlossene verliert jedes Recht eines Vereinsmitgliedes, bleibt jedoch für einen dem Verein zugeführten Schaden haftbar.

Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstung und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a bis c genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.

Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein, oder an den festgelegten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt, und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge zu leisten. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt oder beleidigt zurückgesetzt, so hat er das Recht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann mit dem Gesamtvorstand die Angelegenheit zu klären versucht.

Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart aktiv einem anderen Verein anzugehören.

Für Angehörige von Betriebs- und Firmensportgemeinschaften gelten die vom Bad. Fußballverband erlassenen besonderen Bestimmungen.

§4 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

a) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder,

b) Einnahmen aus Wettkämpfen, sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen,

c) freiwillige Spenden,

d) sonstige Einnahmen.

Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Beiträge werden vom Verein jährlich durch Bankeinzug eingezogen.
Bei Eintritt während des 1. Halbjahres ist der volle, bei Eintritt während des 2. Halbjahres ist die Hälfte des Mitgliedsbeitrages fällig.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Ausstellung einer Einzugsermächtigung.

Gebühren, die von Banken für nicht vorhandene Kontendeckungen, Einsprüche der Mitglieder oder zwischenzeitlicher Änderung der Bankverbindung erhoben werden, gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass über den laufenden satzungsmäßigen Mitgliedsbeitrag einmalige Sonderleistungen zu erbringen sind. Das soll jedoch nur dann geschehen, wenn eine besondere Notlage dies erforderlich macht. Ob eine Notlage gegeben ist, entscheidet die Versammlung, die über die Höhe der Sonderleistung abstimmt. Der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit kann sich das Mitglied nicht durch den Vereinsaustritt entziehen.

Bei Zahlungsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, wird der geschuldete Betrag gerichtlich beigetrieben. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schuldners.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

Verwaltungsausgaben.

Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Vereinsveranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender (evtl. 3. Vorsitzender)

c) Hauptkassierer

d) Schriftführer

Der Gesamtvorstand kann ergänzt werden durch:

a) Spielausschuss (zwei Beisitzer)

b) Jugendleiter

c) Ältestenrat (Vorsitzender und zwei Beisitzer)

d) Kassenprüfer (zwei)

§6 Vorstandswahl

Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Generalversammlung, welche schriftlich einzuberufen ist, sind folgende:

1. Erstattung des Geschäftsberichtes durch den 1. Vorstand

2. Verlesung des Protokolls der vergangenen Jahresversammlung

3. Kassenbericht durch den Hauptkassierer und der Kassenprüfer

4. Entlastung des Gesamtvorstandes

5. Neuwahl des Gesamtvorstandes

6. Festlegung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühren

7. Erledigung vorliegender Anträge

8. Verschiedenes

Triftige Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich und mit Begründung dem Vorstand vorgelegt werden.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand schriftlich einzuberufen wenn:

1. Der Vorstand die Einberufung für notwendig hält

2. Mindestens 1/3 aller Mitglieder durch Unterschrift die Einberufung verlangen.

Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt in der Generalversammlung auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.Für ein, in der darauf folgenden Mitgliederversammlung  zu erfolgen.           Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller übrigen Versammlungsmitglieder zulässig. Eine Änderung der Satzung muss in der Tagesordnung bekannt gemacht sein und kann nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.    Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.            Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, welcher der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet.

Nachdem der 1. Vorstand gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen, die nicht einstimmig durch Handhebung erfolgen, ist Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

§7 Befugnisse des Vorstandes

Dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Jeder der beiden Vorsitzenden ist alleine vertretungsberechtigt.

Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollten schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als        2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.          Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Vorstandsitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen von Vereinsausgaben nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden, oder ein anderes Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen aller Art für den Verein zu ermächtigen. Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Generalversammlung genehmigte Richtlinien, für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendleiter verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der ihm zugewiesenen Gelder verantwortlich.

§8 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins.        Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Bad. Fußballverband gewährleistet.

§9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ aller Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Generalversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§10 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bad. Fußballverband e.V., bei eingetragenen Vereinen auch durch das zuständige Registergericht, sowie des zuständigen Finanzamtes in Karlsruhe und durch den Versammlungsbeschluss vom 25.6.1971 in Kraft.

Ort und Datum des Tages, an welchem die Satzung beschlossen worden ist: 25.6.1971 Karlsruhe. Unterschriften: Die Satzung muss vom Schriftführer und dem Vorstand unterschrieben sein.

 

 

Karlsruhe, den 25.Juni 1971

Die Vorstandschaft

FC Karlsruhe 1921 e.V.

 

Kanalweg 2

76131 Karlsruhe

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